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Änderung § 417 SGB III vom 01.04.2012
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§ 417 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 417 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Text alte Fassung) § 417 Förderung beschäftigter Arbeitnehmer | (Text neue Fassung)§ 417 (aufgehoben) |
1 Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben, 2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, 3. der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, 4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, 5. der Träger und die Maßnahme für die Förderung nach den §§ 84 und 85 zugelassen sind und 6. die Maßnahme bis zum 31. März 2012 begonnen hat. 2 Es gilt § 77 Abs. 4. 3 Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. |
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