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Änderung § 360 SGB III vom 01.01.2013
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§ 360 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 360 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691 |
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(Textabschnitt unverändert) § 360 Umlagesatz | |
(Text alte Fassung) Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken. Fehlbestände und Überschüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen. | (Text neue Fassung) Der Umlagesatz beträgt 0,15 *) Prozent. --- *) Anm. d. Red.: Der Umlagesatz wird regelmäßig durch Rechtsverordnung (siehe Insolvenzgeldumlagesatzverordnung) fortgeschrieben. |
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