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Änderung § 363 SGB III vom 01.01.2013
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§ 363 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 363 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2781 |
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(Textabschnitt unverändert) § 363 Finanzierung aus Bundesmitteln | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Arbeitsförderung. 2 Er zahlt an die Bundesagentur für das Jahr 2012 7,238 Milliarden Euro. 3 Für die Kalenderjahre ab 2013 verändert sich der Beitrag des Bundes jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. 4 Die Beteiligung ist jährlich fällig am drittletzten Bankarbeitstag des Monats Dezember. 5 Abweichend von Satz 4 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Beteiligung vorziehen, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 364 Absatz 1 erforderlich ist. (2) 1 Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. 2 Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet. (3) 1 Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. 2 Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. 2 Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet. (2) 1 Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. 2 Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. |
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