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Änderung § 337 SGB III vom 09.04.2013
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§ 337 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2013 geltenden Fassung | § 337 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; 2021 BGBl. I S. 2970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 337 Auszahlung im Regelfall | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Geldleistungen werden auf das von der leistungsberechtigten Person angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. 2 Geldleistungen, die an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Person übermittelt werden, sind unter Abzug der dadurch veranlassten Kosten auszuzahlen. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person nachweist, dass ihr die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. | (Text neue Fassung) (1) (aufgehoben) |
(2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt. (3) 1 Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. 2 Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. 3 Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt. (4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden. |
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