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Änderung § 131a SGB III vom 01.08.2016
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§ 131a SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 131a SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
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(Text alte Fassung) § 131a Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen | (Text neue Fassung)§ 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung |
Abweichend von den Voraussetzungen des § 82 Satz 1 Nummer 1 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 82 gefördert werden, wenn 1. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt und 2. die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2019 beginnt. | (1) (aufgehoben) (2) 1 Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen: 1. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen, 2. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder 3. Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 1 gerichtet ist, begleitend unterstützen. 2 Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. 3 § 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung. |
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