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Änderung § 8 SGB III vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 3 PSG II am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 8 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf | |
(Text alte Fassung) (1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. | (Text neue Fassung) (1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Personen betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. |
(2) 1 Berufsrückkehrende sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. 2 Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al0-58186.htm