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Änderung § 118 SGB III vom 01.01.2018
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§ 118 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 118 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 118 Leistungen | |
(Text alte Fassung) 1 Die besonderen Leistungen umfassen | (Text neue Fassung) Die besonderen Leistungen umfassen |
1. das Übergangsgeld, 2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann, 3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme. | |
2 Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches gelten entsprechend. | |
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