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Änderung § 126 SGB III vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 126 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 5 29. BAföGÄndG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 126 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 126 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249 |
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(Textabschnitt unverändert) § 126 Einkommensanrechnung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Einkommen, das ein behinderter Mensch während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet. | (Text neue Fassung) (1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet. |
(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen | |
1. des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 259 Euro monatlich, 2. der Eltern bis zu 3.113 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 1.940 Euro monatlich und 3. der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 1.940 Euro monatlich. | 1. des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 352 Euro monatlich, 2. der Eltern bis zu 4.623 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2.880 Euro monatlich und 3. der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2.880 Euro monatlich. |
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