Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 127 SGB III vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 127 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 5 BBuaÄndG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 127 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 127 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. 2 Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. 2 Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.

(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.



(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige