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Änderung § 30 SGB III vom 01.01.2019
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§ 30 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 30 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Berufsberatung | |
Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat | |
(Text alte Fassung) 1. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel, | (Text neue Fassung) 1. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, |
2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, | |
3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung, | 3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven, |
4. zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche, 5. zu Leistungen der Arbeitsförderung, 6. zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind. |
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