Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 87 SGB III vom 01.08.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 87 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 BürgerGG am 1. August 2019 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 87 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 87 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Kinderbetreuungskosten


(Text alte Fassung)

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind übernommen werden.

(Text neue Fassung)

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden.

(heute geltende Fassung)