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Änderung § 125 SGB III vom 01.08.2019
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§ 125 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung | § 125 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249 |
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(Text alte Fassung) § 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches | (Text neue Fassung)§ 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches |
Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches im ersten Jahr 67 Euro monatlich und danach 80 Euro monatlich zugrunde gelegt. | Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 133 Euro monatlich gezahlt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al0-73421.htm