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Änderung § 127 SGB III vom 01.08.2019
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§ 127 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung | § 127 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025 |
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(Textabschnitt unverändert) § 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. 2 Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. 2 Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung. |
(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen. |
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