Änderung § 171 SGB III vom 01.04.2006

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§ 171 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 171 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 171 Betriebliche Voraussetzungen


(Text neue Fassung)

§ 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld


vorherige Änderung

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.



1 Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. 2 Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.




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