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Änderung § 171 SGB III vom 01.04.2006
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§ 171 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 171 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Text alte Fassung) § 171 Betriebliche Voraussetzungen | (Text neue Fassung)§ 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld |
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung. | 1 Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. 2 Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam. |
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