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Änderung § 117 SGB III vom 01.01.2020

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§ 117 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 117 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 117 Grundsatz


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an

vorherige Änderung nächste Änderung

a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder

b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme



a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder

b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme

unerlässlich machen oder

2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.

vorherige Änderung

2 In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60 und 62 des Neunten Buches erbracht.



2 In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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