Tools:
Update via:
Änderung § 79 SGB III vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 79 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 4 BeWeAusbFG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 79 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 79 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 79 Leistungen | (Text neue Fassung)§ 79 (aufgehoben) |
(1) Die Leistungen umfassen bei 1. ausbildungsbegleitenden Hilfen die Maßnahmekosten, 2. einer außerbetrieblichen Berufsausbildung die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie die Maßnahmekosten. (2) 1 Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung kann höchstens der Betrag berücksichtigt werden, der dem jeweils geltenden Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entspricht. 2 Ab dem zweiten Ausbildungsjahr erhöht sich dieser Betrag um 5 Prozent jährlich. 3 Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag. (3) 1 Als Maßnahmekosten werden erstattet: 1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal, 2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten sowie 3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer nach § 76 geförderten außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung. 2 Die Pauschale nach Satz 1 Nummer 3 beträgt 2.000 Euro für jede Vermittlung. 3 Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung vermittelt worden ist. 4 Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. 5 Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al0-82813.htm