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Änderung § 30 SGB III vom 01.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 30 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Berufsberatung


Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

(Text alte Fassung)

1. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel,

(Text neue Fassung)

1. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse,

2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,

3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven,

4. zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche,

5. zu Leistungen der Arbeitsförderung,

6. zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.



(heute geltende Fassung)