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Änderung § 3 SGB III vom 01.10.2007
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§ 3 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung | § 3 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Leistungen der Arbeitsförderung | |
(Text alte Fassung) (1) Arbeitnehmer erhalten folgende Leistungen: 1. Berufsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung und diese unterstützende Leistungen, 2. Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten, 3. Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung, 4. Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, 5. Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, 6. Übernahme der Weiterbildungskosten während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung, 7. allgemeine und als behinderte Menschen zusätzlich besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen nach diesem und dem Neunten Buch, insbesondere Ausbildungsgeld, Übernahme der Teilnahmekosten und Übergangsgeld, 8. Arbeitslosengeld während Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld während Teilarbeitslosigkeit sowie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, 9. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, 10. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, 11. Wintergeld, 12. Transferleistungen. (2) Arbeitgeber erhalten folgende Leistungen: 1. Arbeitsmarktberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung, 2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung von leistungsgeminderten Arbeitnehmern, bei Neugründungen, bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung sowie im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer, 3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bei Durchführung von Maßnahmen während der betrieblichen Ausbildungszeit sowie weitere Zuschüsse bei behinderten Menschen, 4. Erstattung der Praktikumsvergütung, 5. Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld. (3) Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten folgende Leistungen: 1. Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Ausbildung, 2. Übernahme der Kosten für die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung und die Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen sowie Zuschüsse zu den Aktivierungshilfen, 3. Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation sowie für Jugendwohnheime, 4. Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, 5. Zuschüsse zu Maßnahmen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung, 6. Zuschüsse zu Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur. (4) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld und Insolvenzgeld. (5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs auf Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung nach sechs Monaten, Überbrückungsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen. | (Text neue Fassung) (1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches. (2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. (3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme 1. des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7, 2. der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, 3. der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, 4. der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, 5. des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall, 6. des Wintergeldes, 7. der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, 8. der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und 9. des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung. (4) Entgeltersatzleistungen sind 1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung, 2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit, 3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 4. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, 5. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und 6. Qualifizierungsgeld bei strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf. |
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