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Änderung § 79 SGB III vom 29.05.2020
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§ 79 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung | § 79 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 |
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(Text alte Fassung) § 79 Leistungen | (Text neue Fassung)§ 79 (aufgehoben) |
(1) Die Leistungen umfassen bei 1. ausbildungsbegleitenden Hilfen die Maßnahmekosten, 2. einer außerbetrieblichen Berufsausbildung die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des vom Träger zu zahlenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie die Maßnahmekosten. (2) 1 Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung wird die vom Träger an die Auszubildende oder den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens der Betrag nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, berücksichtigt. 2 Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. (3) 1 Als Maßnahmekosten werden erstattet: 1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal, 2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten sowie 3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer nach § 76 geförderten außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung. 2 Die Pauschale nach Satz 1 Nummer 3 beträgt 2.000 Euro für jede Vermittlung. 3 Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung vermittelt worden ist. 4 Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. 5 Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt. |
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