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Änderung § 87 SGB III vom 01.08.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 87 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 2 BürgerGG am 1. August 2020 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 87 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung
§ 87 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Kinderbetreuungskosten


(Text alte Fassung)

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können in Höhe von 140 Euro monatlich je Kind übernommen werden.

(Text neue Fassung)

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden.

(heute geltende Fassung) 

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