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Änderung § 117 SGB III vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 117 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 117 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld


(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1. bei Arbeitslosigkeit oder

2. bei beruflicher Weiterbildung.

(Text alte Fassung)

(2) Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(Text neue Fassung)

(2) Arbeitnehmer, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 (keine frühere Fassung vorhanden)