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Änderung § 344 SGB III vom 01.07.2006
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§ 344 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung | § 344 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 7 G v 29.06.2006 BGBl. I 1402 |
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(Textabschnitt unverändert) § 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | |
(1) Für beschäftigte Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme das amtlich festgesetzte monatliche Durchschnittsentgelt nach dem Siebten Buch der einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgattungen. Die beitragspflichtige Einnahme erhöht sich für Seeleute, die auf Seeschiffen beköstigt werden, um den amtlich festgesetzten Durchschnittssatz für Beköstigung. Ist für Seeleute ein monatliches Durchschnittsentgelt amtlich nicht festgesetzt, bestimmt die Satzung der See-Krankenkasse die beitragspflichtige Einnahme. Die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt findet keine Anwendung. (2) Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. (3) Für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätte beschäftigt sind, ist als beitragspflichtige Einnahme das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. (4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als geringfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt: F x 400 + (2 - F) x (AE - 400). | |
(Text alte Fassung) Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (§ 163 Abs. 10 Sechstes Buch) des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Dies gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. | (Text neue Fassung) Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (§ 163 Abs. 10 Sechstes Buch) des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Dies gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. |
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