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Änderung § 127 SGB III vom 01.01.2008
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§ 127 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 127 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681 |
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(Textabschnitt unverändert) § 127 Grundsatz | |
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich | |
(Text alte Fassung) 1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um ein Jahr erweiterten Rahmenfrist und | (Text neue Fassung) 1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und |
2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluß von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend. (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt | |
nach Versicherungs- pflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten | und nach Vollendung des ... Lebensjahres | ... Monate | nach Versicherungs- pflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindes- tens... Monaten | und nach Voll- endung des... Lebensjahres | ... Monate |
12 | | 6 16 | | 8 20 | | 10 24 | | 12 | |
30 | 55. | 15 | 30 | 50. | 15 |
36 | 55. | 18 | |
48 | 58. | 24. | |
(2a) (weggefallen) (3) (weggefallen) | |
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht vier Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer. | (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer. |
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