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Änderung § 434r SGB III vom 01.01.2008

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§ 434r SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 434r SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 434r Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze


(Text neue Fassung)

§ 434r Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze


vorherige Änderung

(1) Durch Bundesgesetz wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 127 Abs. 2 für Arbeitnehmer nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 30 Monaten und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf 15 Monate, nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 36 Monaten und nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf 18 Monate und nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 48 Monaten und nach Vollendung des 58. Lebensjahres auf 24 Monate verlängert. Die für die Anspruchsdauer maßgebliche Rahmenfrist wird auf fünf Jahre verlängert.

(2) Mit dem Bundesgesetz wird die Möglichkeit eines Eingliederungsgutscheins für Anspruchsberechtigte nach
Absatz 1 geschaffen. Jeder der Anspruchsberechtigten bekommt einen Eingliederungsgutschein, entweder verbunden mit einem konkreten Arbeitsangebot oder mit dem Auftrag, sich um dessen Einlösung zu bemühen.



(1) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft, erhöht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 2008

das
50. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate,

das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate.

(2) Abweichend
von § 345a Abs. 2 Satz 2 sind die Beiträge für das Jahr 2007 am 15. Mai 2008 zu zahlen.

(3) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich
nach Absatz 1 verlängert hat und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 11. April 2008 nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage erschöpft gewesen wäre und die nach dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer Beschäftigung beenden, verkürzt sich die in § 421j Abs. 1 Nr. 1 genannte Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld auf 60 Tage. Beenden sie ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit, verkürzt sich die in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld auf 30 Tage.

(4) Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich durch
Absatz 1 verlängert hat, haben rückwirkend Anspruch auf

1. Leistungen
der Entgeltsicherung für Ältere nach § 421j, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung beendet und einen Antrag auf Entgeltsicherung gestellt haben, der nur wegen der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 421j Abs. 1 Nr. 1 abgelehnt wurde, oder

2. einen Gründungszuschuss nach § 57, wenn sie nach
dem 31. Dezember 2007 und vor dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit beendet und einen Antrag auf einen Gründungszuschuss gestellt haben, der nur wegen der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegenden Voraussetzung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abgelehnt wurde.