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Änderung § 108 SGB III vom 01.08.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 108 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 17 22. BAföGÄndG am 1. August 2008 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 108 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung | § 108 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 108 Einkommensanrechnung | |
(1) Auf den Bedarf wird bei Maßnahmen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen Einkommen nicht angerechnet. (2) Im übrigen bleibt bei der Einkommensanrechnung das Einkommen | |
(Text alte Fassung) 1. des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis 218 Euro monatlich, 2. der Eltern bis 2.615 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 1.630 Euro monatlich und | (Text neue Fassung) 1. des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis 235 Euro monatlich, 2. der Eltern bis 2.824 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 1.760 Euro monatlich und |
3. des Ehegatten oder Lebenspartners bis 1.630 Euro monatlich anrechnungsfrei. |
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