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Änderung § 160 SGB III vom 30.12.2008

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§ 160 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2008 geltenden Fassung
§ 160 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 160 Voraussetzungen


Behinderte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1. die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und

(Text alte Fassung)

2. sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.

(Text neue Fassung)

2. sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 6 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten die behinderten Menschen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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