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Änderung § 359 SGB III vom 01.01.2009

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§ 359 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 359 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 359 Aufbringung der Mittel


(Text neue Fassung)

§ 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage


vorherige Änderung

(1) Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld bringen die Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1) durch eine Umlage der Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich auf.

(2) Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft und der in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 genannten Unfallversicherungsträger entspricht
dem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1). Hierbei werden die Entgeltsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, nicht berücksichtigt.

(3)
Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bringen anteilig die Aufwendungen für das Insolvenzgeld auf, das den bei ihnen versicherten Arbeitnehmern gezahlt worden ist. Der Anteil jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft entspricht dem Verhältnis der Summe der von ihr im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Renten zu der Summe der von allen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gezahlten Renten. Hierbei werden nur die Summen der Renten zugrunde gelegt, die nicht nach Durchschnittssätzen berechnet worden sind. Die Vertreterversammlungen können durch übereinstimmenden Beschluß einen anderen angemessenen Maßstab für die Ermittlung der Anteile bestimmen.



(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2)
Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weiter.