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Änderung § 6 SGB III vom 01.01.2009

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§ 6 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 6 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Agentur für Arbeit hat spätestens nach der Arbeitslosmeldung zusammen mit dem Arbeitslosen die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale des Arbeitslosen, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung festzustellen. Die Feststellung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob eine berufliche Eingliederung erschwert ist und welche Umstände sie erschweren. Die Agentur für Arbeit und der Arbeitslose halten in der Eingliederungsvereinbarung (§ 35) die zu einer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen und die eigenen Bemühungen des Arbeitslosen fest. Den besonderen Bedürfnissen schwerbehinderter Menschen soll angemessen Rechnung getragen werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für Ausbildungsuchende mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Arbeitslosmeldung die Meldung als ausbildungsuchend tritt. Eine Eingliederungsvereinbarung ist mit dem Ausbildungsuchenden zu schließen, der zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres noch nicht vermittelt ist. Sie ist spätestens bis zum 30. September eines Kalenderjahres zu schließen.