Tools:
Update via:
Änderung § 8 SGB III vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 ArbMINAG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 8 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8 Frauenförderung | (Text neue Fassung)§ 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf |
(1) Zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen ist durch die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken. (2) Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit durch Arbeitslosigkeit gefördert werden. | (1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. (2) Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al15539-0.htm