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Änderung § 38 SGB III vom 01.01.2009

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§ 38 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 38 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Mitwirkung des Ausbildung- und Arbeitsuchenden


(Text neue Fassung)

§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von ihrer Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen.

(1a) Ausbildung-
und Arbeitsuchende haben den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die
Agentur für Arbeit kann die Vermittlung einstellen, solange der Ausbildung- oder Arbeitsuchende nicht ausreichend mitwirkt oder die ihm nach der Eingliederungsvereinbarung obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

(3)
Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,



(1) Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

(2) Ausbildung- und
Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von ihrer Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

(3) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen

1. solange der
Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht,

2. solange
der Arbeitsuchende in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird oder

3. bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 bis zum angegebenen Beendigungszeitpunkt
des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.

Im Übrigen kann die
Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen, wenn der Arbeitsuchende die ihm nach Absatz 2 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der Arbeitsuchende kann sie erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

(4)
Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen

(Textabschnitt unverändert)

1. bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder

2. solange der Ausbildungsuchende dies verlangt.

vorherige Änderung

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht,

2. solange der Arbeitsuchende in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird,

3. wenn der Arbeitsuchende eine ihm nicht zumutbare Beschäftigung angenommen hat und die Weiterführung verlangt, jedoch nicht länger als sechs Monate oder

4. bei Meldepflichtigen nach § 37b bis zum angegebenen Beendigungszeitpunkt des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.

Im übrigen ist sie nach drei Monaten einzustellen. Der Arbeitsuchende kann sie erneut in Anspruch nehmen.




Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.