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Änderung § 51 SGB III vom 01.01.2009
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§ 51 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 51 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
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(Text alte Fassung) § 51 Förderungsausschluß | (Text neue Fassung)§ 51 (aufgehoben) |
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme zu einer Einstellung bei einem Arbeitgeber führen soll, 1. der den Arbeitslosen oder den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden in den letzten vier Jahren bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt hat, 2. der dem Arbeitslosen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder dem von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden eine Beschäftigung angeboten hat, 3. von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne solche Tätigkeiten oder Maßnahmen erwartet werden kann oder 4. dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden können. |
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