Änderung § 47 SGB III vom 01.01.2009

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§ 47 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 47 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Anordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 47 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Dabei kann die Zahlung von Pauschalen festgelegt werden.



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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