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Änderung §§ 225 bis 228 SGB III vom 01.01.2009
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§ 225 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | §§ 225 bis 228 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
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(Text alte Fassung) § 225 Grundsatz | (Text neue Fassung)§§ 225 bis 228 (aufgehoben) |
Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, können für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuß zum Arbeitsentgelt erhalten. |
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