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Änderung § 227 SGB III vom 01.01.2009

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§ 227 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 227 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 227 Umfang der Förderung


(Text neue Fassung)

§ 227 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Einstellungszuschuß bei Neugründungen kann für höchstens zwölf Monate in Höhe von 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts geleistet werden. Die Vorschriften über das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt und über Festbeträge bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.

(2) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichsystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entsprechend zu mindern.