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Änderung §§ 229 bis 234 SGB III vom 01.01.2009

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§ 229 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§§ 229 bis 234 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 229 Grundsatz


(Text neue Fassung)

§§ 229 bis 234 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertreters erhalten. Wird ein Arbeitsloser von einem Verleiher eingestellt, um ihn als Vertreter für einen anderen Arbeitnehmer, der sich beruflich weiterbildet, zu verleihen, kann der Entleiher einen Zuschuss für das dem Verleiher zu zahlende Entgelt erhalten. Die Vorschriften über den Förderungsausschluss bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.