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Änderung § 246d SGB III vom 01.01.2009

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§ 246d SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 246d SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 246d Leistungen


(Text neue Fassung)

§ 246d (aufgehoben)


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(1) Als Maßnahmekosten können dem Träger die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Fachpersonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten erstattet werden.

(2) Die Förderung darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.