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Änderung § 246d SGB III vom 01.01.2009
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§ 246d SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 246d SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
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(Text alte Fassung) § 246d Leistungen | (Text neue Fassung)§ 246d (aufgehoben) |
(1) Als Maßnahmekosten können dem Träger die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Fachpersonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten erstattet werden. (2) Die Förderung darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. |
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