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Änderung § 249 SGB III vom 01.01.2009

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§ 249 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 249 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 249 Förderungsausschluß


(Text neue Fassung)

§ 249 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Einrichtung der beruflichen Aus- oder Weiterbildung in berufsbildenden Schulen oder die Einrichtung überwiegend den Zwecken eines Betriebes, mehrerer Betriebe, eines Verbandes oder zu Erwerbszwecken dient. Eine Förderung ist jedoch möglich, soweit Maßnahmen der Arbeitsförderung auf andere Weise nicht, nicht in ausreichendem Umfang oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können.