Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 252 SGB III vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ArbMINAG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 252 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 252 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 252 Grundsatz


(Text neue Fassung)

§ 252 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen.