Tools:
Update via:
Änderung § 4 SGB III vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 2 BürgerGG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 4 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Vorrang der Vermittlung | |
(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. 2 Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. 2 Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. 3 Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al170609-0.htm