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Änderung § 456 SGB III vom 01.07.2023
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§ 456 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | § 456 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
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(Text alte Fassung) § 456 (neu) | (Text neue Fassung)§ 456 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes |
(1) § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet worden ist. (2) § 131a Absatz 3 ist in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen worden ist. (3) § 148 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 in der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet worden ist. |
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