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Änderung § 115 SGB III vom 01.04.2024

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§ 115 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
§ 115 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 115 Leistungen


Die allgemeinen Leistungen umfassen

1. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

(Text alte Fassung)

2. Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und der Assistierten Ausbildung,

3. Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,

(Text neue Fassung)

2. Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und des Berufsorientierungspraktikums,

3. Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 82 und 82a,

4. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.



(heute geltende Fassung)