Änderung § 458 SGB III vom 01.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 458 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
§ 458 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 458 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 458 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung


vorherige Änderung

 


§ 73a findet keine Anwendung auf Berufsausbildungen, die vor dem 1. April 2024 begonnen haben.

 



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