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Änderung § 3 SGB III vom 01.08.2009
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§ 3 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | § 3 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Leistungen der Arbeitsförderung | |
(1) Arbeitnehmer erhalten folgende Leistungen: 1. Berufsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung und diese unterstützende Leistungen, 2. Förderung aus dem Vermittlungsbudget, 3. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, 4. Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, 5. Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, 6. Übernahme der Weiterbildungskosten während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung, 7. allgemeine und als behinderte Menschen zusätzlich besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen nach diesem und dem Neunten Buch, insbesondere Ausbildungsgeld, Übernahme der Teilnahmekosten und Übergangsgeld, 8. Arbeitslosengeld während Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld während Teilarbeitslosigkeit sowie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, 9. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, 10. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, 11. Wintergeld, 12. Transferleistungen. (2) Arbeitgeber erhalten folgende Leistungen: 1. Arbeitsmarktberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung, 2. Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung von leistungsgeminderten Arbeitnehmern sowie im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer, 3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung und weitere Leistungen zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen, 4. Zuschüsse zur Vergütung bei einer Einstiegsqualifizierung, 5. Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld. (3) Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen erhalten folgende Leistungen: 1. Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung und Einstiegsqualifizierung, | |
(Text alte Fassung) 2. Übernahme der Kosten für die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung und die Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen sowie Zuschüsse zu den Aktivierungshilfen, | (Text neue Fassung) 2. Übernahme der Kosten für die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung, |
3. Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, 4. Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. (4) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld und Insolvenzgeld. (5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs auf Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sechs Monate nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, Gründungszuschuss, Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer nach § 223 Abs. 1 Satz 2, Berufsausbildungsbeihilfe während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 61a, Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen. |
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