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Änderung § 421n SGB III vom 01.08.2009
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§ 421n SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | § 421n SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416 |
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(Text alte Fassung) § 421n (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 421n Außerbetriebliche Berufsausbildung ohne vorherige Teilnahme an einer auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme |
Abweichend von § 242 Absatz 1 Nummer 2 kann in begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial benachteiligten Jugendlichen bis zum 31. Dezember 2010 vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme an einer nach Bundes- oder Landesrecht auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten abgesehen werden. |
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