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Änderung § 321 SGB III vom 01.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 321 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 GanzjBeschFG am 1. November 2006 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 321 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung | § 321 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926 |
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(Textabschnitt unverändert) § 321 Schadensersatz | |
Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Arbeitsbescheinigung nach § 312, eine Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 oder eine Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt, 2. eine Auskunft auf Grund der allgemeinen Auskunftspflicht Dritter nach § 315, der Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- und Weiterbildung und bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 318 oder der Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld nach § 316 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, | |
(Text alte Fassung) 3. als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen zur Förderung von Transfermaßnahmen nach § 320 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4a nicht erfüllt, | (Text neue Fassung) 3. als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Leistungen zur Förderung von Transfermaßnahmen nach § 320 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4a nicht erfüllt, |
4. als Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Errechnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes nach § 320 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt, ist der Bundesagentur zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. |
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