Änderung § 408 SGB III vom 01.01.2025

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§ 408 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 408 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; dieses geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze


(Text neue Fassung)

§ 408 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen

1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet),

2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet

maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.



 
 



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