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Änderung § 434t SGB III vom 17.04.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 434t SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2010 geltenden Fassung
§ 434t SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 434t (neu)


(Text neue Fassung)

§ 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 365 wird aus den zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss, wenn die Bundesagentur als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 nicht zurückzahlen kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)