Tools:
Update via:
Änderung § 37b SGB III vom 31.12.2005
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37b SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 5. SGBIIIuaÄndG am 31. Dezember 2005 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 37b SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2005 geltenden Fassung | § 37b SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2005 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3676 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 37b Frühzeitige Arbeitssuche | |
(Text alte Fassung) Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. | (Text neue Fassung) Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al24-0.htm