Tools:
Update via:
Änderung § 59 SGB III vom 18.09.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 ArbMINAG am 18. September 2010 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 59 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.09.2010 geltenden Fassung | § 59 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 18.09.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; 2009 I S. 1939 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe | |
Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn 1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und | |
(Text alte Fassung) 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. | (Text neue Fassung) 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Maßnahmekosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al25001-0.htm