Tools:
Update via:
Änderung § 345b SGB III vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 345b SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 BeschCG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 345b SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 345b SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei freiwilliger Weiterversicherung | (Text neue Fassung)§ 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag |
Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme 1. in Fällen des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, 2. in Fällen des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 25 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt. | 1 Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme 1. in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 1 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, 2. in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. 2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. 3 Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al26716-0.htm